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Winterdienst: Wir zeigen Ihnen, wo Sie räumen und streuen müssen

Egal, wie der nächste Winter ausfällt, Immobilienunternehmen müssen sich auf die Beseitigung von Glätte und Schnee auf eigenen Wegen und angrenzenden öffentlichen Bürgersteigen vorbereiten. Wohnungsunternehmen und Liegenschaftsmanager verfügen aber häufig nicht über verlässliche und exakte Angaben zu den Räumflächen. Passieren Unfälle auf nicht geräumten Wegen, greift §823 BGB mit der Verkehrssicherungspflicht. Er regelt, dass der für den Winterdienst verantwortliche Mieter, Verwalter oder Eigentümer zivilrechtlich belangt werden kann.

[Translate to Englisch:]

Die Ortssatzungen von Kommunen sehen vor, dass Immobilienbesitzer die an die eigenen Grundstücke grenzenden Wege und Bürgersteige schnee- und eisfrei halten. Hintergrund hierfür ist die im BGB geregelte Schadensersatzpflicht bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung von Pflichten, die dem Eintreten vorhersehbarer Gefahren zuwiderlaufen.

Wie die Aufgaben im Detail aussehen, variiert von Kommune zu Kommune. Im Grundsatz regeln solche Satzungen für das Zuständigkeitsgebiet,

  • welche Art von Wegen
  • bei welcher Wetterlage
  • in welchem Zeitfenster an Werk- und Wochenendtagen
  • mit welcher Regelmäßigkeit
  • auf welcher Breite und Länge und
  • mit welchen Besonderheiten

von Schnee und Eis zu befreien und mit auftauenden oder abstumpfenden Mitteln zu behandeln ist.

Sinngemäß gilt dieselbe Verpflichtung für Zuwegungen auf dem eigenen Grundstück, wenn sie von Bewohnern und Dritten benutzt werden. Immobilienbesitzer müssen den entsprechenden Verpflichtungen selbst nachkommen oder können diese an Mieter oder Dienstleister delegieren. In jedem Fall muss die relevante Ortssatzung zugrunde gelegt werden.

In der Praxis scheitert die Umsetzung wiederholt an der fehlenden Ortskenntnis des Eigentümers bzw. des mit dem Winterdienst beauftragten Mieters oder Dienstleisters. So banal es klingt: Es ist zu klären, wo in der Örtlichkeit der Grundbesitz anfängt, welche der Zuwegungen dem Winterdienst unterliegen und wo genau und wie die öffentlichen Wege usw. zu räumen sind.

Diese Information muss beschafft und in geeigneter Art, z.B. in digitaler Kartenform, an beauftragte Mieter oder Firmen weitergeleitet werden. Fehlt die Arbeitsgrundlage, können wir Sie bei der Unterlagenerstellung unterstützen.

Wenn Sie den Winterdienst über die Nebenkosten auf Ihre Mieter umlegen, berechnen wir die laufenden Meter Räumdienst je Wirtschaftseinheit oder Hauseingang, so dass das Ergebnis einer Überprüfung z.B. nach der „II. BV für wohnungswirtschaftliche Berechnungen“ standhält.

Im Nachgang lassen sich die Unterlagen auch für Neubau-, Reparatur- und Umbaumaßnahmen oder zur Überprüfung der Größenangaben bei Ihrer Niederschlagswassergebühr nutzen. Hier finden Sie weitere Information.

Nehmen Sie Kontakt zu unserer Marketing- und Vertriebsabteilung auf:

  • Per E-Mail oder telefonisch +49 (0)251 2330-900

Winterdienstflächen (blaue Linien) bei einem Essener Wohnungsunternehmen

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